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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Paul Mühl Werbemittel & Displays GmbH/München
§
1. Allgemeines
Allgemeines Aufträge werden nur zu den nachfolgenden Bedingungen
ausgeführt, auch wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers entgegenstehen. Einen Widerspruch gegen die nachfolgenden
Bedingungen muß der Auftraggeber unverzüglich schriftlich
erklären. Abweichende Regelungen und alle sonstigen vertraglichen
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§
2. Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote
freibleibend. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen
sind verbindlich.
§
3. Lieferung/Verzug/Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Lieferung des Auftragnehmers
erfolgt ab dessen Herstellungsbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Transportversicherungen regeln sich nach den jeweiligen Bedingungen
des Transporteurs. Nur auf besondere Anweisung des Auftraggebers
veranlassen wir auf seine Kosten eine zusätzliche Transportversicherung.
Die Lieferungen nehmen wir mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften
jedoch nur für Vorsatz und grobe Farhlässigkeit. Die Wahl
des Frachtweges und der Versandart bleibt dem Auftragnehmer überlassen,
falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
3.2 Liefertermine sind nur bindend,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
3.3 Geraten wir mit unseren
Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst angemessene Nachfrist
zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens
kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich
Vorleistung und Material) verlangt werden.
3.4 Betriebsstörungen,
sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere
Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, sowie alle sonstigen Fälle
höherer Gewalt - verhindern den Verzugseintritt. Die Grundsätze
über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313
BGB) bleiben unberührt. Wir können auch, und zwar ohne
Schadensersatzpflicht, vom Vertrag zurücktreten, wenn bestimmte
Umstände es uns ohne Verschulden unmöglich machen, fristgerecht,
ordnungsgemäß oder vollständig zu liefern.
3.5 Die von uns gelieferte Ware
bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten
Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber
Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs.
1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund
aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen.
Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern.
Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit
der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung
auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Auftraggeber tritt uns
seine Forderung aus der Weiterveräußerung bereits jetzt
ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.
3.6 Uns steht an dem vom Auftraggeber
angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein Pfandrecht. Gegenüber Unternehmern und
sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB steht
uns das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB
bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu.
3.7 Vom Auftraggeber zu lieferndes
Material gleich welcher Art ist uns frei Herstellungsbetrieb zur
Verfügung zu stellen. Der Eingang wird bestätigt ohne
Anerkenntnis der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Waren
und Mengen, wobei die Beweislast allein dem Auftraggeber obliegt.
Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen
Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
Für vom Auftraggeber gestelltes Material für Vorlagen
sowie für Ausführungsvorschriften übernimmt der Auftraggeber
die alleinige Haftung und Verantwortung, irgendwelche Prüfungspflichten
werden von uns in keinem Falle übernommen. Sie obligen allein
dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere
keine Haftung dafür, daß Rechte Dritter, z.B. Urheberrechte
und verwandte Schutzrechte verletzt werden. Der Auftragnehmer übernimmt
hierfür keinerlei Haftung.
§
4. Gegenleistung, Preise
4.1 Unsere im Angebot genannten
Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Ist der Auftrag nicht innerhalb
von 4 Monaten auszuführen, sind wir berechtigt, den vereinbarten
Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung
die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer
Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten)
steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte
Preis. Gegenüber Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz
1 BGB sind wir zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn
die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss
erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten zwischen Vertragsschluss
und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald
wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.
4.2 Preise und Kosten für
nachträgliche Änderungen oder für Leistungsunterbrechungen
auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen
von Musterarbeiten die vom Auftraggeber wegen geringfügiger
Abweichungen von Vorlagen verlangt werden.
4.3 Skizzen, Entwürfe,
Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, und
zwar auch dann, wenn es nicht zum Auftrag kommt.
§
5. Zahlung
5.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages
ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum
gewähren wir 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern,
in der Rechnung ausgewiesen, nicht auf Fracht, Porto, Versicherung
und sonstige Versand- und Nebenkosten. Die Rechnung wird an dem
Tag der Lieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
5.2 Bei neuen Geschäftsverbindungen
ist 1/3 Vorauszahlung zu leisten. Bei größeren Aufträgen
und wenn wir erhebliche Vorleistungen erbringen, sind angemessene
Vorauszahlungen oder der hergestellten Leistung entsprechende Teilzahlungen
zu erbringen. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen
wird nur gemäß Ziff. 5.1 gewährt. Bei Teillieferungsaufträgen
hat die Zahlung für jede Teillieferung gesondert zu erfolgen.
5.3 Wechsel werden nur nach
gesonderter Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung
angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie
sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung
von Wechseln bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns
oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen.
§
6. Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht u. Aufrechnung
6.1 Ist die Erfüllung des
Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen
oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung
und sofortige Zahlung aller fälligen und gemahnten Rechnungen
verlangen, und nach angemessener Fristsetzung noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen einstellen.
6.2 Zurückbehaltungsrechte
des Käufers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis
beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers,
die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls
ausgeschlossen, sofern der Käufer eine Person im Sinne des
§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten
oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer
ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern
diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt
ist.
6.3 Gerät der Auftraggeber
in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von
5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Ist der
Auftraggeber ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne
des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8% über
dem Basiszinssatz. Den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens behalten wir uns vor.
§
7. Haftung
Stanzzeichnungen und Muster werden mit der gebotenen Sorgfalt vom
Auftragnehmer angefertigt. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet,
diese Stanzzeichnungen und Muster selbst und eigenverantwortlich
zu prüfen, bevor die Produktion aufgrund dieser Unterlagen
aufgenommen wird. Der Auftragnehmer haftet für keine Folgeschäden,
insbesondere auch nicht für Produktionsfehler, die sich aufgrund
von Fehlern des Auftragnehmers in Stanzzeichnungen, Mustern oder
Modellen ergeben.
§
8. Beanstandungen / Gewährleistung / Verjährung
8.1 Der Käufer hat die
Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel
sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich
anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche
Mängel handelt. Freigabeerklärungen des Auftraggebers
berechtigen uns zur weiteren Leistung ohne Rücksicht auf etwaige
Sachmängel.
8.2 Bei berechtigten Beanstandungen
sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche
zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar
bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlte oder uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
fielen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Das gleiche
gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, im Falle verzögerter, unterlassener oder
mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 323BGB bleibt unberührt.
Die Haftung für Mängelfolge-schäden wird ausgeschlossen,
es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fielen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zu Last.
8.3 Hat der Auftrag Lohnveredelungsaufgaben
oder Weiterverarbeitung zum Gegenstand, so haften wir nicht für
eine etwa dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden
oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
8.4 Unsere Haftung wegen Mängeln
beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware; ist der Käufer
ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310
Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
8.5 Mängel eines Teils
der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Ansprüchen hinsichtlich
der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
8.6 Abweichungen in der Beschaffenheit
des von uns gestellten Materials können nicht beanstandet werden,
soweit sie in den Lieferungsbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände
für zulässig erklärt sind. Abweichungen, welche durch
drucktechnisch bedingten Umstände zwischen Andruck und Auflage
auftreten, können ebenfalls nicht beanstandet werden. Bei Rohmaterialmangel
sind wir ohne Anfrage beim Auftraggeber berechtigt, andere, gleichwertige
Rohmaterialien zu verwenden. Technisch und betriebsbedingte Farb-,
Gewichts-, Stärke- und ähnliche Schwankungen berechtigen
nicht zur Beanstandung. Die Abstimmung der Auflagen erfolgt nach
der Normalskala des Betriebs. Macht der Auftraggeber hinsichtlich
der Ausführung seiner Bestellung nicht schriftlich besondere
technische Vorschriften, so gilt als vereinbart, dass die Herstellungsweise
unserem Ermessen überlassen bleibt. Werden unsere technischen
Vorschriften vom Auftraggeber nicht oder nicht vollständig
beachtet, so ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, soweit
Mängel wegen der Nichtbeachtung der Hinweise entstehen; macht
der Auftraggeber besondere technische oder sonstige Vorschriften,
so entfällt eine Haftung unsererseits; eine Aufklärungspflicht
obliegt uns nicht. Wir haften stets nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
8.7 Für Mängel des
eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen
Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen
Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche
gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften
wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten
durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche
nicht durchsetzbar sind.
§
9. Verwahrung, Versicherung
9.1 Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger
und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie
Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung
und gegen besondere Vergütung über den Lieferungszeitpunkt
hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.2 Die vorstehend bezeichneten
Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt worden sind, bis zum Lieferungszeitpunkt angemessen verwahrt.
Für Beschädigung haften wir nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
9.3 Sollten die vorstehend bezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die
Versicherung selbst zu besorgen.
§
10. Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte
10.1 Die von uns zur Herstellung
der Vertragsware eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere
Filme, Klischees, Entwürfe, Manuskripte, Lithographien, Druckplatten
und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden,
unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
10.2 Der Auftraggeber haftet
allein, wenn durch die Ausführung, seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber
hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
10.3 Urheberrechte, gewerbliche
Schutzrechte sowie alle Rechte auf Untersagung der Nachmachung und
Vervielfältigung, die an unseren Systemen, Entwürfen,
Skizzen und dergl. entstehen, verbleiben uns einschließlich
der daraus resultierenden Schadensersatzansprüche. Nachmachung
und Nachdruck ist daher ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.
§
11. Herstellerhinweis
Wir können auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise
einen Herstellerhinweis anbringen. Der Auftraggeber kann das nur
untersagen, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
§
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit,
anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist München.
Gerichtsstand – auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess
– ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, München.
Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches
Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sollten diese Bestimmungen teilweise
rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand vom 30.08.2002
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